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Der Abschiebungsprozess ist im vierten Kapitel mit dem Titel „Abschiebung des zweiten Teils mit dem Titel „Ausländer des Ausländer- und internationalen Schutzgesetzes Nr. 6458 (YUKK)“ zwischen den Artikeln 52 und 60 geregelt.
Abschiebungsentscheidung
Sie gilt für diejenigen, die gegen die in Artikel 54 des LFIP genannten Gründe verstoßen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann diese Entscheidung nur von Gouverneursämtern getroffen werden. Die Beurteilungs- und Entscheidungsphase des Abschiebungsbeschlusses dauert maximal 48 Stunden.
Diejenigen, die abgeschoben werden
Wenn eine oder mehrere der in Artikel 54 des Gesetzes genannten Situationen eintreten, muss der Gouverneur eine Abschiebungsentscheidung treffen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 55 des LFIP.
Im Folgenden sind die im ersten Absatz von Artikel 54 des LFIP aufgeführten Personen aufgeführt, gegen die eine Abschiebungsentscheidung getroffen wurde.
eins)
a) Personen, die im Sinne von Artikel 59 des Gesetzes Nr. 5237 (Art. 54/1-a) als abgeschoben gelten,
b) Personen, die Manager, Mitglieder oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung oder einer gewinnorientierten kriminellen Vereinigung sind (Artikel 54/1-b),
c) Personen, die bei Transaktionen zur Einreise in die Türkei, Visa und Aufenthaltsgenehmigungen unwahre Informationen und gefälschte Dokumente verwenden (Art. 54/1-c),
ç) Personen, die während ihres Aufenthalts in der Türkei ihren Lebensunterhalt auf illegale Weise verdienen (Artikel 54/1-d),
d) Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellen (Artikel 54/1-d),
e) Personen, die ihre Visum- oder Visumbefreiungsfrist um mehr als zehn Tage überschritten haben oder deren Visum annulliert wurde (Artikel 54/1-e),
f) Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung annulliert wurde (Art. 54/1-f),
g) Personen, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, aber die Aufenthaltserlaubnis länger als zehn Tage nach deren Ablauf ohne akzeptable Begründung verletzen (Art. 54/1-g),
g) Personen, bei denen festgestellt wird, dass sie ohne Arbeitserlaubnis arbeiten (Art. 54/1-ğ),
h) Personen, die gegen die Bestimmungen der legalen Einreise in die Türkei oder der legalen Ausreise aus der Türkei verstoßen (Artikel 54/1-h),
i) Diejenigen, die entschlossen sind, in die Türkei einzureisen, obwohl ein Einreiseverbot in die Türkei besteht (Artikel 54/1-ı),
k) Personen, deren Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, Personen, die vom internationalen Schutz ausgeschlossen wurden, Personen, deren Anträge auf internationalen Schutz als inakzeptabel erachtet wurden, Personen, die ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen haben, Personen, deren Anträge auf internationalen Schutz als unannehmbar erachtet wurden zurückgezogen, diejenigen, deren internationaler Schutzstatus abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, und diejenigen, die nach der letzten Entscheidung anderen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 6458 unterliegen. Diejenigen, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 6458 nicht das Recht haben, in der Türkei zu bleiben (Artikel 54/ 1-i),
j) Zu den Personen, deren Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden, gehören diejenigen, die die Türkei nicht innerhalb von zehn Tagen verlassen (Art. 54/1-j).
k) (Hinzugefügt: 3/10/2016-KHK-676/36 Art.; wörtlich übernommen: 1/2/2018-7070/31 Art.) Personen, die als mit terroristischen Organisationen verbunden gelten, die von internationalen Institutionen und Organisationen definiert werden
2) (Geändert: 3/10/2016-KHK-676/36 Art.; Akzeptiert in der vorliegenden Fassung: 1/2/2018-7070/31 Art.) Absätze (b), (d) und (k) des ersten Absatz dieses Artikels Abschiebungsentscheidungen können in jeder Phase des internationalen Schutzverfahrens für Antragsteller auf internationalen Schutz oder Personen mit internationalem Schutzstatus getroffen werden, die als Personen gelten, die internationalen Schutz genießen.
Diejenigen, die nicht abgeschoben werden
Auch wenn sie in den Anwendungsbereich von Artikel 54 fallen, wird für folgende Ausländer keine Abschiebungsentscheidung getroffen:
a) Personen, die ernsthafte Anhaltspunkte dafür haben, dass ihnen in dem Land, in das sie abgeschoben werden, die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht (Artikel 55/1-a),
b) Personen, deren Reise aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Probleme, ihres Alters oder einer Schwangerschaft als riskant gilt (Art. 55/1-b),
c) Personen, die in dem Land, in das sie abgeschoben werden, keine Behandlung erhalten können, während ihre Behandlung wegen lebensbedrohlicher Krankheiten noch andauert (Artikel 55/1-c),
d) Opfer von Menschenhandel, die vom Opferunterstützungsverfahren profitieren (Art. 55/1-d),
e) Opfer psychischer, physischer oder sexueller Gewalt bis zum Abschluss ihrer Behandlung (Art. 55/1-d).
Die Beurteilung, ob sie in den Anwendungsbereich des Artikels 55 fallen, erfolgt für jeden Ausländer gesondert. Damit diese Ausländer im Land bleiben können, kann ihnen gemäß Artikel 46 des LFIP eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden und sie können aufgefordert werden, sich an einer bestimmten Adresse aufzuhalten und Meldungen in der erforderlichen Form und Frist einzureichen.
Wenn diese Situationen beendet sind, wird für diese Ausländer ein Abschiebungsbeschluss erlassen.
Gerichtlicher Rechtsbehelf gegen Abschiebungsentscheidung
Die Abschiebungsentscheidung wird samt Begründung dem Ausländer, über den die Abschiebungsentscheidung ergangen ist, oder seinem gesetzlichen Vertreter bzw. Rechtsanwalt mitgeteilt. Ist der Ausländer, für den eine Abschiebungsentscheidung getroffen wurde, nicht anwaltlich vertreten, wird er oder sein gesetzlicher Vertreter über den Ausgang der Entscheidung, das Einspruchsverfahren und die Fristen informiert.
Antrag beim Verwaltungsgericht und seine Besonderheiten:
Gegen die Abschiebungsentscheidung kann der Ausländer oder sein gesetzlicher Vertreter oder Rechtsanwalt innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Klage erheben.
Der Antragsteller teilt seinen Antrag auch der Behörde mit, die über die Abschiebung entschieden hat.
Beim Gericht eingereichte Anträge werden innerhalb von fünfzehn Tagen abgeschlossen.
Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig.
Sofern die Zustimmung des Ausländers vorbehalten bleibt, darf der Ausländer nicht innerhalb der Frist für die Einreichung einer Klage bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens im Falle eines Gerichtsverfahrens abgeschoben werden.
Einladung, die Türkei zu verlassen
Den Personen, gegen die eine Abschiebungsentscheidung ergangen ist, wird eine Frist von mindestens fünfzehn, jedoch bis zu dreißig Tagen eingeräumt, um die Türkei zu verlassen, sofern dies in der Abschiebungsentscheidung angegeben ist.
Personen, denen Zeit zur Ausreise aus der Türkei gegeben wird, erhalten eine „Ausreisebescheinigung“, für die keine Gebühren anfallen.
Für diejenigen, die zur Ausreise aus der Türkei aufgefordert werden, kann für diejenigen, die das Land innerhalb der Frist verlassen, kein Einreiseverbot erlassen werden.
Ausländer, die die Türkei nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen, werden in Verwaltungshaft genommen.
Die folgenden Personen werden nicht zur Ausreise aus der Türkei eingeladen und für sie gilt die oben genannte Frist nicht:
a) Personen, die Gefahr laufen zu fliehen oder sich zu verirren,
b) Personen, die gegen gesetzliche Einreise- oder Ausreisebestimmungen verstoßen,
c) Diejenigen, die gefälschte Dokumente verwenden,
d) Wer versucht, mit gefälschten Dokumenten eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten oder dabei ertappt wird, dass er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat,
e) Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen.
Verwaltungshaft und Dauer der Abschiebung
Verwaltungsüberwachungsentscheidung
Unter denjenigen, für die Abschiebungsentscheidungen getroffen wurden, werden vom Gouverneursamt Verwaltungshaftentscheidungen für Folgendes getroffen:
Diejenigen, die Gefahr laufen zu fliehen oder sich zu verirren,
Diejenigen, die gegen die Einreise- oder Ausreiseregeln in die Türkei verstoßen,
Diejenigen, die gefälschte oder unbegründete Dokumente verwenden,
Wer die Türkei nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit ohne akzeptablen Grund verlässt,
Diejenigen, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellen.
Personen, für die eine Verwaltungshaftentscheidung getroffen wurde, werden in Abschiebezentren (GGM) untergebracht.
Die Verwaltungshaftdauer bei GGM darf sechs Monate nicht überschreiten. Diese Frist kann jedoch um maximal sechs Monate verlängert werden, wenn das Abschiebungsverfahren nicht abgeschlossen werden kann, weil der Ausländer nicht kooperiert oder keine korrekten Informationen oder Dokumente über sein Land vorgelegt hat.
Ob die Notwendigkeit einer weiteren Verwaltungsüberwachung besteht, wird regelmäßig monatlich vom Gouverneursamt beurteilt. Wenn dies als notwendig erachtet wird, kann eine Frist von dreißig Tagen nicht abgewartet werden.
Personen, deren weitere Verwaltungshaft nicht für notwendig erachtet wird, werden unverzüglich dem Ministerium gemeldet. Wenn das Ministerium es für angemessen hält, wird die Entscheidung über die Verwaltungshaft gegen den Ausländer aufgehoben. Gemäß Artikel 57/A des Gesetzes werden diesen Ausländern alternative Verpflichtungen zur Verwaltungshaft auferlegt.
Alternative Verpflichtungen zur folgenden Verwaltungshaft können Ausländern auferlegt werden, die in Artikel 57 Absatz 2 des LFIP Nr. 6458 aufgeführt sind oder deren Verwaltungshaft beendet wurde.
A) Wohnsitz an einer bestimmten Adresse
B) Eine Benachrichtigung vornehmen
C) Familienbezogene Rückkehr
C) Rückgabeberatung
D) Freiwillige Teilnahme an Diensten von öffentlichem Interesse
E) Sicherheiten
F) Elektronische Überwachung
Werden dem Ausländer eine oder mehrere Ersatzpflichten zur Verwaltungshaft auferlegt, darf dieser Zeitraum 24 Monate nicht überschreiten.
Ausländer, die alternative Maßnahmen zur Verwaltungshaft nicht befolgen, können in Verwaltungshaft genommen werden.
Der Ausländer, der der elektronischen Überwachungspflicht unterliegt, oder sein gesetzlicher Vertreter oder Anwalt können gegen diese Entscheidung Berufung beim Strafrichter des Friedens einlegen. Durch den Antrag wird die Verwaltungspflicht, der der Ausländer unterliegt, nicht aufgehoben. Der Strafrichter des Friedens schließt die Prüfung innerhalb von fünf Tagen ab. Die Entscheidung des Strafrichters des Friedens ist endgültig.
Freiwillige Rückkehr
Sofern die Generaldirektion dies für angemessen hält, können irregulären Einwanderern, gegen die eine Abschiebungsentscheidung ergangen ist und die freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten, Sachleistungen oder Geldleistungen gewährt werden.
Studien zur freiwilligen Rückkehr irregulärer Einwanderer können in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, öffentlichen Institutionen und Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden.
Gerichtlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Verwaltungshaft
Der Verwaltungshaftentscheid, die Verlängerung der Verwaltungshaftdauer und die Ergebnisse der regelmäßigen monatlichen Auswertungen werden dem Ausländer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter bzw. Rechtsanwalt nebst Begründung mitgeteilt. Gleichzeitig wird die in Verwaltungshaft befindliche Person, sofern sie nicht anwaltlich vertreten ist, über den Ausgang der Entscheidung, Einspruchsverfahren und Fristen informiert.
Antrag beim Straffriedensrichter:
Die in Verwaltungshaft befindliche Person oder ihr gesetzlicher Vertreter oder Anwalt können gegen die Entscheidung über die Verwaltungshaft beim Straffriedensrichter Berufung einlegen.
Der Antrag beendet die Verwaltungshaft nicht.
Wenn die Petition bei der Verwaltung eingereicht wird, wird die Petition unverzüglich dem zuständigen Straffriedensrichter zugestellt.
Der Straffriedensrichter schließt die Prüfung innerhalb von fünf Tagen ab.
Die Entscheidung des Straffriedensrichters ist endgültig.
Die in Verwaltungshaft befindliche Person oder ihr gesetzlicher Vertreter oder Anwalt kann sich erneut an den Straffriedensrichter wenden und geltend machen, dass die Bedingungen für die Verwaltungshaft abgeschafft oder geändert wurden.
Diejenigen, die bei der Justiz Einspruch gegen das Verwaltungshaftverfahren einlegen und nicht die Möglichkeit haben, die Anwaltskosten zu zahlen, erhalten auf Antrag Rechtsdienstleistungen gemäß den Bestimmungen des Anwaltsgesetzes Nr. 1136 vom 19.3.1969.
Vollzug der Abschiebungsentscheidung
Ausländer im Rückführungszentrum werden von der Strafverfolgungsbehörde zu den Grenztoren gebracht.
Ausländer, die abgeschoben werden, ohne dass sie in Abschiebezentren überstellt werden müssen, werden von Strafverfolgungsbehörden unter der Koordination der Provinzorganisation der Generaldirektion zu den Grenztoren gebracht.
Die Generaldirektion kann bei Abschiebeverfahren auch mit internationalen Organisationen, zuständigen Landesbehörden und Nichtregierungsorganisationen zusammenarbeiten.
Reisekosten des abzuschiebenden Ausländers
Ausländer können ihre Reisepässe oder andere Dokumente bis zur Abschiebung behalten und ihre Tickets in Bargeld umwandeln, um sie im Abschiebungsverfahren zu verwenden.
Es ist wichtig, dass die Reisekosten der abzuschiebenden Ausländer selbst gedeckt werden. Reicht das aktuelle Geld des Ausländers aus, um die Reisekosten zu decken, werden alle Reisekosten von ihm/ihr getragen und der verbleibende Betrag bleibt ihm überlassen Ausländer. Verfügt der Ausländer über kein Geld, werden die Reisekosten von der Generaldirektion übernommen. Wenn der Ausländer jedoch über etwas Geld verfügt und das verfügbare Geld nicht ausreicht, um alle Reisekosten zu decken;
1) Die Reisekosten werden von der Generaldirektion übernommen und das vorhandene Geld des Ausländers wird ihm in einer Höhe überlassen, die ausreicht, um die Grundbedürfnisse der abzuschiebenden Ausländer zu decken, die von der Generaldirektion zu Beginn jedes Geschäftsjahres festgelegt werden, und Der verbleibende Teil wird als Einkommen an das Finanzministerium als Gegenleistung für Reisekosten verbucht.
2) Liegen die aktuellen Mittel des Ausländers unter dem Betrag, der zur Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreicht, werden die gesamten Reisekosten von der Generaldirektion übernommen und seine aktuellen Mittel bleiben ihm überlassen.
Es sei denn, die Abschiebungsreisekosten werden erstattet; Ausländern ist die Einreise in die Türkei möglicherweise nicht gestattet. Sofern dem Ausländer kein anderes Verbot auferlegt wird, wird die Beschränkung aufgehoben und er darf im Rahmen der allgemeinen Visabestimmungen in unser Land einreisen, sofern er die Kosten übernimmt.
Die durch die Abschiebung entstandenen Kosten sind gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 6183 eine öffentliche Forderung und werden von den Finanzämtern eingezogen. Gemäß Artikel 104 des Gesetzes Nr. 6183 über die Einziehung öffentlicher Forderungen läuft die Verjährungsfrist für diese Forderung nicht, da sich der Schuldner im Ausland befindet. Aus diesem Grund steht einer zeitlich unbefristeten Beschränkung des Ausländers nichts im Wege.
Natürliche oder juristische Personen sind verpflichtet, die Abschiebungskosten von Ausländern zu tragen, deren Aufenthalt oder Rückkehr sie garantieren. Hinsichtlich der Pflichten von Arbeitgebern oder Arbeitgebervertretern, die Ausländer ohne Erlaubnis beschäftigen, in Bezug auf die Abschiebungsverfahren des Ausländers, Absatz 5 und Artikel 9 des 23 Artikel des Internationalen Arbeitsgesetzes Nr. 6735. Es gelten die Bestimmungen. Im Rahmen dieser Bestimmung wird ein Arbeitgeber oder Arbeitgebervertreter, der einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt, mit einer Geldstrafe von 6.000 TL für jeden Ausländer belegt. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter muss die Unterbringungskosten des Ausländers, der keine Arbeitserlaubnis besitzt, und seines/ihres Ehepartners und gegebenenfalls seiner Kinder, die Kosten für die Rückkehr in ihr Land und gegebenenfalls die Gesundheitskosten tragen. Wenn diese Ausgaben, Kosten und Ausgaben aus dem Haushalt der Generaldirektion Migrationsmanagement gedeckt werden, werden die gemäß diesem Artikel gezahlten Beträge vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter gemäß dem Gesetz Nr. 6183 über das Inkassoverfahren eingezogen über öffentliche Forderungen vom 21.7.1953. Die Verfahren und Grundsätze zur Umsetzung dieses Absatzes werden gemeinsam vom Innenministerium und dem Ministerium festgelegt.
Abschiebungsbeschluss, Einspruch gegen den Abschiebungsbeschluss, Abschiebezentrum, Abschiebung aus der Türkei