Arten von Türkiye-Visa

Arten von Türkiye-Visa
Wenn Sie Staatsbürger eines Landes sind, das für die Einreise in die Türkei einen türkischen Visumaufkleber benötigt, müssen Sie entsprechend Ihrem Grund für die Einreise in die Türkei das entsprechende Türkei-Visum beantragen. Folgende Visumarten gibt es für die Türkei:

TOURIST/GESCHÄFTSPERSON
Touristischer Besuch
Einzeltransit
Doppelter Transit
Geschäftstreffen/Handel
Konferenz/Seminar/Meeting
Festival/Messe/Ausstellung
Sportliche Aktivität
Kulturelle künstlerische Aktivität
Offizieller Besuch
Besuch der Türkischen Republik Nordzypern
OFFIZIELLES BESUCHSVISUM
Aufgabenzuweisung
Bote
STUDENT – BILDUNGSVISUM
Praktikumsvisum
Praktikum ERASMUS
Praktikum AISEC
Türkischkurs
Kurs
Ausbildung
Bildung in der Türkischen Republik Nordzypern
ARBEITSVISUM
Beschäftigung/private Beschäftigung
Ernennung zum Lehrer/Dozenten
Ausgewiesener Athlet
Ausgewiesener Künstler
Ausgewiesener Freizonenarbeiter
Designierter Journalist
Montage und Reparatur
ANDERE VISA
Archäologische Ausgrabung, Entdeckung
Dokumentarfilm
Vertreter des Reiseveranstalters
Medizinische Behandlung
Gesellschaft
Familienzusammenführung
Versandvisum
Seemannsvisum
Allgemeine Informationen zum Visum
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM VISA

Für ausländische Staatsangehörige ist es wichtig, die von unserem Land angewandte Visumregelung zu prüfen, bevor sie aus verschiedenen Gründen in die Türkei reisen.

Es gibt Unterschiede zwischen der Visumregelung für Besuche zu touristischen und geschäftlichen Zwecken und für Besuche zu Arbeits- und Bildungszwecken. Darüber hinaus variiert die Visaregelung, die die Türkei für Bürger anderer Länder anwendet, je nach Land und basiert auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Staatsbürger einiger Länder sind für touristische Reisen von der Visumpflicht befreit; Touristenvisa werden für Bürger einiger Länder elektronisch ausgestellt. Andererseits können Anträge für alle Arten von Arbeits- und Bildungsvisa zwar elektronisch gestellt werden, der Antrag muss jedoch persönlich bei unseren zuständigen Auslandsvertretungen gestellt werden.

Die Anfrageseite zum Visumregime nach Land und Typ finden Sie unter www.mfa.gov.tr.

Nachfolgend sind die Visaarten nach Reisezweck aufgeführt:

a) Tourismusvisum: Es wird Ausländern erteilt, die zu touristischen oder offiziellen Besuchen, Geschäftstreffen, Konferenzen, Seminaren, Tagungen, Festivals, Messen, Ausstellungen, Sportveranstaltungen sowie kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen in die Türkei einreisen möchten.

b) Transitvisum: Die durch das Transitvisum festgelegte Transitfrist für Ausländer, die von einem beliebigen Grenztor in die Türkei einreisen und innerhalb der angegebenen Frist durch die Türkei reisen möchten, beginnt jedes Mal neu, wenn sie innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums das Grenztor betreten Visa.

c) Flughafentransitvisum: Es wird Ausländern erteilt, die nur das Luftgrenztor passieren möchten, ohne in die Türkei einzureisen.

d) Bildungsvisum: Es wird Ausländern erteilt, die für eine Ausbildung, eine Ausbildung, ein Praktikum, einen Kurs, ein Studentenaustauschprogramm und die Teilnahme an einem Türkisch-Sprachkurs in die Türkei kommen möchten.

d) Arbeitsvisum: Es wird Ausländern im Rahmen des Artikels 55 der im Amtsblatt vom 29.08.2003 mit der Nummer 25214 veröffentlichten Durchführungsverordnung zum Gesetz über Arbeitserlaubnisse für Ausländer sowie Ausländern, die sich nicht in diesem Land aufhalten, erteilt Sie haben diesen Umfang und möchten aus beruflichen Gründen in die Türkei kommen.

e) Visum für den offiziellen Dienst: Es wird Ausländern erteilt, die zum offiziellen Dienst ernannt oder als diplomatischer Kurier eingesetzt werden.

f) Andere Visa: Reisen in die Türkei zu anderen als den in den Absätzen (a), (b), (c), (d), (e) genannten Zwecken sowie für archäologische Ausgrabungen, Forschungsarbeiten, Film- oder Dokumentarfilmaufnahmen, Behandlungen und Begleitungen . Es wird an Ausländer vergeben, die zu Zwecken wie Familienzusammenführung, humanitärer Hilfe oder Transport einreisen möchten.


ABLAUF DES REISEPASSES

Ausländer, die in unser Land einreisen, benötigen einen Reisepass oder Passersatzdokument, das nach Ablauf des Visums, der Visumbefreiung oder der Aufenthaltserlaubnis noch mindestens 60 Tage gültig ist.

Beispiel A: Ein ausländischer Besucher mit einem 90-Aufenthaltsvisum muss für die Einreise in die Türkei einen Reisepass/ein Reisedokument mit einer Gültigkeit von 150 Tagen (90 + 60 Tage/5 Monate) haben.

Beispiel B: Ein ausländischer Besucher mit einem 30-Tage-Aufenthaltsvisum muss für die Einreise in die Türkei über einen Reisepass/Reisedokument verfügen, der 90 Tage (30+ 60 Tage/3 Monate) gültig ist.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der internationalen Verträge, an denen wir beteiligt sind, sowie die Bestimmungen besonderer Gesetze. Folgende Punkte sind vom Anwendungsbereich ausgenommen:

a) Länder, die im Rahmen des Europäischen Abkommens über den Personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten des Europarates mit Personalausweisen reisen;

1- Deutschland,
2- Belgien,
3- Frankreich,
4- Georgien,
5- Niederlande,
6- Spanien,
7- Schweiz,
8- Italien,
9- Zypern
10- Liechtenstein,
11- Luxemburg,
12- Malta,
13- Portugal,
14- Griechenland

b) In Übereinstimmung mit der genannten Vereinbarung; Personen, die einen Reisepass eines Landes mit sich führen, der für bestimmte Zeiträume als gültig gilt, auch wenn er abgelaufen ist;

1- Deutschland (Reisepass und Personalausweis, die innerhalb des letzten 1 (eines) Jahres ihre Gültigkeit verloren haben)
2- Belgien (Reisepass, der innerhalb der letzten 5 (fünf) Jahre seine Gültigkeit verloren hat)
3- Frankreich (Reisepass, der innerhalb der letzten 5 (fünf) Jahre seine Gültigkeit verloren hat)
4- Spanien (Reisepass, der innerhalb der letzten 5 (fünf) Jahre seine Gültigkeit verloren hat)

5- Schweiz (Reisepass, der innerhalb der letzten 5 (fünf) Jahre seine Gültigkeit verloren hat)
6- Luxemburg (Reisepass, der innerhalb der letzten 5 (fünf) Jahre seine Gültigkeit verloren hat)
7- Portugal (Reisepass, der innerhalb der letzten 5 (fünf) Jahre seine Gültigkeit verloren hat)
8- Bulgarien (gültiger gewöhnlicher Reisepass)

kann in unser Land reisen.

c) Inhaber von Diplomaten-, Sonder- und Dienstpässen, die in der Visa-Regime-Tabelle in der Kategorie der offiziellen Pässe aufgeführt sind.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

- Alle Ausländer, die in unser Land reisen, mit Ausnahme derjenigen, die von der Visumbefreiung profitieren können, müssen je nach Land ein E-Visum auf der Website www.evisa.gov.tr ​​​​besorgen oder bei unserem Auslandsvertreter ein Visum beantragen Büros im Land ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes über den Online-Visumantragskanal. Ausländer aus Ländern, in denen wir keine Auslandsvertretung haben, können über den Online-Visumantragskanal ein Visum bei unserem im Land ihrer Staatsangehörigkeit/Wohnsitz akkreditierten Auslandsvertretung beantragen. Sie können hier auf unsere akkreditierten Vertretungen in Ländern zugreifen, in denen wir keine Auslandsvertretungen haben.

- Aufgrund möglicher Verzögerungen bei den Visaverfahren wäre es sinnvoll, mindestens einen Monat vor dem geplanten Reisetermin ein Visum zu beantragen.

- Für Ausländer ausgestellte Visa berechtigen nicht zur uneingeschränkten Einreise in die Türkei.

- Die für Visumanträge erhobene Visumgebühr wird nicht erstattet, wenn der Antrag abgelehnt wird.

- Alle Visumantragsteller müssen über eine gültige Krankenversicherung verfügen, die den Zeitraum ihres Aufenthalts in unserem Land abdeckt.

- Die durch das Visum oder die Befreiung von der Visumpflicht bedingte Aufenthaltsdauer in der Türkei darf 90 Tage pro 180 Tage nicht überschreiten. Für alle in die Türkei reisenden ausländischen Staatsbürger gilt die Regel, dass die Gesamtaufenthaltsdauer in der Türkei in den letzten 180 Tagen 90 Tage nicht überschreiten darf.

- Für Ausländer mit Doppelpässen ist ein Aufenthalt von 90 Tagen mit getrennten Pässen innerhalb der letzten 180 Tage nicht möglich.

- Für alle Arten von Visumanträgen stellen unsere Auslandsvertretungen ein Aufenthaltsvisum für maximal 90 Tage zur Verfügung. Ausländer, die länger als 90 Tage in unserem Land bleiben möchten, können ihren Aufenthalt verlängern, indem sie einen „Short Term Residence“ beantragen unter die Provinzdirektion für Einwanderungsmanagement.

- Wenn sich Ausländer, die in unserem Land eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, im letzten Jahr insgesamt mehr als 120 Tage im Ausland aufgehalten haben, wird ihnen die Aufenthaltserlaubnis entzogen.

- Für Inhaber eines Laissez-Passes der Vereinten Nationen (UN) wird den Inhabern blauer UN-Reisedokumente die gesamte Aufenthaltsdauer für alle Reisen in unser Land gewährt, wenn sie nachweisen können, dass sie offizielle Beamte sind, und Inhabern eines roten UN-Reisedokuments Inhaber müssen aus offiziellen Gründen in unser Land reisen. Eine Befreiung von der Visumpflicht ist für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen in den letzten 180 Tagen vorgesehen. Bei Privatreisen von Inhabern blauer UN-Reisedokumente werden die Reisepässe der Länder, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, gemäß den allgemeinen Visabestimmungen bearbeitet.

- Für Reisen in die Türkei zu anderen als touristischen oder kommerziellen Zwecken (Arbeit, Studium usw.) müssen Visumanträge über unsere Auslandsvertretungen gestellt werden.

- Kinder unter 18 Jahren, die aus irgendeinem Grund in unser Land einreisen, müssen bei der Beantragung eines Visums die Zustimmung beider Eltern einholen. Personen, deren Eltern getrennt leben oder die erklären, dass einer von ihnen nicht lebt, erhalten ein dem Zweck der Einreise in unser Land entsprechendes Visum, sofern ein Dokument vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass sie das Sorgerecht für das Kind haben.

- Ausländische Studierende und internationale Austauschstudierende, die mit einem Visum in unser Land kommen oder von der Visumbefreiung profitieren und auf Associate Degree-, Bachelor-, Master-, Doktorgrad-, Medical Specialization Education (TUS) und Dentistry Specialization Education (DUS) studieren. Niveau an einer Hochschuleinrichtung in der Türkei. Aufenthaltsanträge ausländischer Studierender, die von Universitäten eingeladen werden, die dem Rat für Hochschulbildung in der Türkei im Rahmen von EU-Bildungs- und Jugendprogrammen sowie Kulturprogrammen angeschlossen sind, werden von den Provinzdirektionen für Einwanderungsmanagement angenommen, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist „Kommentiertes Studentenvisum“. Studierende aus visumpflichtigen Ländern müssen nach der Einreise in die Türkei eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, indem sie bei der Provinzdirektion für Einwanderungsverwaltung in ihrer Provinz einen Antrag stellen.
-Für Ausländer, die zu touristischen Zwecken über Seehäfen in unser Land einreisen; Nur in Seehäfen gültig. Ausländern, die mit Seeschiffen zu touristischen Zwecken die Hafenstadt oder die umliegenden Provinzen besuchen, wird von den Gouverneursämtern eine visumfreie Einreiseerlaubnis für einen Zeitraum von höchstens zweiundsiebzig Stunden gewährt. Da sich der Antrag an Staatsangehörige von Ländern richtet, deren Einreise in die Türkei visumpflichtig ist, ist für diese Personen bei der Einreise kein Visum erforderlich. Die Reisepässe dieser Personen werden in der Regel nicht bei der Einreise mitgenommen, sondern Ihre Reisepässe werden bei der Ausreise von den für die Ein- und Ausreisekontrolle im Hafen zuständigen Beamten ausgehändigt und sie erhalten ein „Port City Permit Certificate“.

- Die im Visumantragsformular bereitgestellten Informationen können in den Datenbanken unserer zuständigen Institutionen gespeichert werden.

Touristen Visa:

- Wenn für die Beantragung eines Touristenvisums ein Einladungsschreiben eingereicht wird, muss das Schreiben Informationen über die TR-ID-Nummer, den öffentlichen Ausweis, die Gästeliste, die Wohnadresse, die Kontaktnummer, die Dauer und den Zweck des Aufenthalts der einladenden Person sowie darüber enthalten, ob eine Verwandtschaft mit der einladenden Person besteht der Bewerber. Handelt es sich bei dem Einladenden um eine Institution, wird eine Steuerbescheinigung verlangt. Darüber hinaus wird die einladende Person gebeten, im Einladungsschreiben zu erklären, dass sie für die Verpflegung und Unterkunft des Gastes auf eigenes Risiko aufkommt. Der Antragsteller muss über ausreichende oder regelmäßige Mittel verfügen.

Arbeitsvisum:

- Ausländer beantragen eine Arbeitserlaubnis im Ausland bei unseren Auslandsvertretungen im Land ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres ständigen Wohnsitzes.

Anträge auf Arbeitserlaubnis werden vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit positiv oder negativ entschieden. Arbeitsgenehmigungen ersetzen auch Aufenthaltsgenehmigungen. Aus diesem Grund werden die Einreisevisumgebühr, die Arbeitserlaubnisgebühr und die Aufenthaltsgebühr von unseren Auslandsvertretungen von dem Ausländer erhoben, dessen Arbeitserlaubnis vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit genehmigt wurde. Da die Work Permit Card eine Aufenthaltserlaubnis in unserem Land ersetzt, dient das von unseren Auslandsvertretungen ausgestellte „Work Annotated Visa“ der Einreise in unser Land und wird für maximal 90 Tage erteilt.

- Ausländer, die in den Freihandelszonen unseres Landes arbeiten werden, erhalten eine Arbeitserlaubnis vom Wirtschaftsministerium, Personal, das in Einheiten arbeitet, die dem Kulturministerium angeschlossen sind, erhält eine Arbeitserlaubnis vom Ministerium für Kultur und Tourismus, und ausländisches akademisches Personal Wer an Universitäten arbeiten wird, die der Hochschule angeschlossen sind, erhält vom Council of Higher Education (YÖK) eine Arbeitserlaubnis.

Ausnahmen von Praktikumsvisum/Arbeitserlaubnis:

- Für alle Arten privater Praktikumsanträge außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 55 unter der Überschrift „Ausnahmen von der Arbeitserlaubnis“ der Gesetzesdurchführungsverordnung über Arbeitserlaubnisse für Ausländer muss der Bewerber eine Arbeitserlaubnis vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit einholen mit Gesetz Nr. 4817.

Artikel 55 der Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 4817 über Arbeitserlaubnisse für Ausländer, der die Befreiung von der Arbeitserlaubnis regelt, legt fest, in welchen Fällen und für wie lange Ausländer von der Arbeitserlaubnis befreit sind. Der betreffende Artikel wird unten vorgestellt. In diesem Zusammenhang ist für Bewerber, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen, keine Arbeitserlaubnis erforderlich.

a) Personen, die aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen, denen die Türkei beigetreten ist, von der Arbeitserlaubnis befreit sind,

b) Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland, die vorübergehend für weniger als einen Monat für wissenschaftliche, kulturelle und künstlerische Aktivitäten und für weniger als vier Monate für sportliche Aktivitäten in die Türkei kommen,

c) Zum Zweck der Montage, Wartung und Reparatur von in die Türkei importierten Maschinen und Geräten, zur Schulung in deren Verwendung oder zum Erhalt der Geräte oder zur Reparatur von kaputten Fahrzeugen in der Türkei; Wer innerhalb eines Jahres ab Einreisedatum insgesamt nicht länger als drei Monate in die Türkei einreist und dies mit den von ihm vorgelegten Dokumenten nachweisen kann,

d) Personen, die sich zum Zweck einer Schulung in der Verwendung von aus der Türkei exportierten oder in die Türkei importierten Waren und Dienstleistungen in der Türkei aufgehalten haben, sofern sie innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Einreise in die Türkei insgesamt nicht länger als drei Monate verbracht haben und dies nachweisen können diese Situation mit den von ihnen eingereichten Dokumenten,

d) Personen, die als Künstler oder ähnlicher Beamter auf Messen und Zirkussen in der Türkei tätig waren und außerhalb der Grenzen zertifizierter Tourismusunternehmen tätig sind, sofern dies nicht länger als sechs Monate nach dem Einreisedatum der Fall ist und sie diese Situation mit den Dokumenten nachweisen sie unterwerfen sich,

e) Ausländer, die an Universitäten und öffentliche Institutionen und Organisationen kommen, um ihr Wissen und ihre Erfahrung zu erweitern, indem sie ihren Status mit vorzulegenden Dokumenten nachweisen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren und begrenzt auf die Dauer der Ausbildung,

f) Diejenigen, die von den zuständigen Behörden für in der Lage erklärt werden, in einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten bedeutende Dienste und Beiträge für die Türkei in soziokulturellen, technologischen Bereichen und Bildung zu leisten,

g) Ausländer, die in den Rahmen der vom Zentrum für Bildungs- und Jugendprogramme der Europäischen Union (Nationalagentur) durchgeführten Programme fallen (während des Programms),

g) Ausländer, die ein Praktikum im Rahmen internationaler Praktikantenprogramme absolvieren, deren Umfang und Dauer zwischen dem Ministerium, dem Ministerium für Inneres und Auswärtige Angelegenheiten und dem Vorsitz des Rates für Hochschulbildung vereinbart werden,

h) Ausländer, die als Vertreter von Reiseveranstaltern in die Türkei einreisen, sofern ihre Dienstzeit acht Monate nicht überschreitet,

i) Ausländische Fußballspieler und andere Sportler und Trainer, deren Anfragen vom Fußballverband oder der Generaldirektion für Jugend und Sport (während ihrer Verträge) als angemessen erachtet werden,

i) In Übereinstimmung mit den bilateralen Protokollen, die mit den Staaten gemäß Regel I/10 des Internationalen Übereinkommens über die Ausbildung, Zertifizierung und den Wachdienst von Seeleuten erstellt wurden, ausländische Seeleute, die von der zuständigen Verwaltung ein „Certificate of Conformity Approval“ erhalten haben , im türkischen internationalen Schiffsregister eingetragen sind und auf Schiffen arbeiten, die außerhalb der Kabotagelinie verkehren,

j) Ausländische Experten, die für Projekte eingesetzt werden, die im Rahmen der Programme zur finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Türkei und der Europäischen Union durchgeführt werden.

Aufenthaltsgenehmigungen für Ausländer, die im Rahmen von Artikel 55 in unser Land einreisen, werden von den Provinzdirektionen für Einwanderungsverwaltung als „kurzfristige“ Aufenthaltsgenehmigungen ausgestellt. Die Befreiungsfristen werden nicht verlängert und Ausländer in diesem Geltungsbereich können nur einmal im Kalenderjahr von den Befreiungsbestimmungen profitieren. Um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können, müssen jedoch drei Monate seit dem Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis, die der Ausländer zuvor für denselben Zweck erhalten hat, vergangen sein. Wenn der Ausländer länger als der Befreiungszeitraum arbeiten wird, ist es für den Ausländer zwingend erforderlich, eine Arbeitserlaubnis vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit einzuholen.

Visa mit Presseanmerkungen:

- Mitglieder der internationalen Presse, die vorübergehend in unser Land kommen, ohne für eine Festanstellung ernannt zu werden, müssen kein „Presse Annotated Visum“ beantragen. Ist der Ausländer visumpflichtig, genügt die Beantragung eines Touristenvisums. Auf Antrag kann ausländischen Pressevertretern, die sich für kurze Zeit in unserem Land aufhalten, von der Generaldirektion für Presseveröffentlichung und Information des Premierministeriums ein vorläufiger Presseausweis ausgestellt werden, der für die Dauer ihres Aufenthalts in unserem Land gültig ist. Ein vorläufiger Presseausweis wird für maximal 3 Monate ausgestellt und kann bei Bedarf um weitere 3 Monate verlängert werden. Pressevertreter, die eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis erhalten, benötigen keine gesonderte Arbeitserlaubnis. Beauftragte Pressevertreter benötigen die Erlaubnis, ein „Press Annotated Visa“ zu erhalten.

Reiseveranstaltervisum:

- Ausländer, die Reiseveranstaltervertreter sind, sind von der Einholung einer Arbeitserlaubnis für ihre Tätigkeit bis zu acht Monaten befreit. Andererseits müssen diejenigen, die als Vertreter von Reiseveranstaltern in unser Land reisen, eine Aufenthaltserlaubnis bei der Provinzdirektion für Einwanderungsmanagement beantragen.

Transportvisum:

- Ausländern, die ein Transportvisum beantragen, kann bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeit von einem Jahr erteilt werden.

Personal, das offiziell ausländischen religiösen Organisationen in der Türkei zugewiesen wird

- Arbeitsgenehmigungen für Ausländer, die religiösen Einrichtungen zugewiesen werden, sind Ausnahmen. Genehmigungsanträge werden über unser Ministerium gestellt und Aufenthaltsgenehmigungen zur Arbeit in unserem Land werden vom Innenministerium ausgestellt.

Visum für Ausgrabungen, Forschung, Dokumentarfilme und Filmaufnahmen

- Für Ausgrabungs- und Forschungszwecke ist die Einreise in unser Land erforderlich, indem über unsere ausländischen Vertretungen ein für diesen Zweck geeignetes Visum beantragt wird.

- Ausländer, die zu Film- und Dokumentarfilmzwecken in unser Land kommen, müssen eine Genehmigung des Ministeriums für Kultur und Tourismus, der Generaldirektion Kino und des zuständigen Gouverneurs einholen.

- In der Türkei; Bewerbungen für wissenschaftliche Forschung, Untersuchungen, Tonaufnahmen, Videoaufzeichnungen, Dokumentarfilme und Fotoaufnahmen zu archäologischen, historischen, geologischen, soziologischen und naturwissenschaftlichen Fragestellungen an Land, in der Luft, auf See, in Flüssen und Seen erfolgen direkt bei den entsprechenden Organisationen . Darüber hinaus können Anträge zu archäologischen Ausgrabungen, Unterwasserarchäologieforschung, Oberflächenvermessungen und Grundbucheinträgen über die eigene diplomatische Vertretung des Antragstellers im Land bei unserem Ministerium eingereicht werden; Im Ausland wird es über unsere Auslandsvertretungen an unser Ministerium geliefert.

Gesundheitsvisum, Behandlungsvisum, medizinisches Visum, Bildungsvisum, Türkei-Visumarten, Studentenvisum, Familienvisum, Arbeitsvisum

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