Türkische Staatsbürgerschaft durch Einwanderung

Türkische Staatsbürgerschaft durch Einwanderung

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Das neue Staatsbürgerschaftsgesetz hat Einwanderer, die nicht im Gesetz Nr. 403 enthalten sind, zu den Ausländern gezählt, die unter außergewöhnlichen Umständen die türkische Staatsbürgerschaft erwerben können, mit dem Ausdruck „als Einwanderer akzeptierte Personen“. Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung des Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 5901 drückt den Umfang der Umsetzung dieser Verordnung aus und es ist sehr wichtig zu verstehen, wer in unserem Gesetz mit dem Ausdruck „Einwanderer“ gemeint ist. In Abschnitt G hier; „Einwanderer: Eine Person türkischer Abstammung und türkischer Kultur, die allein oder in Gruppen zum Zweck der Ansiedlung in die Türkei kommt und gemäß dem Niederlassungsgesetz Nr. 5543 als Einwanderer akzeptiert wird.“ Weitere Einwanderungsstatus werden im Folgenden ebenfalls erwähnt:

e) Freie Einwanderung: Wer türkischer Abstammung ist und sich der türkischen Kultur verpflichtet fühlt, kommt allein oder in Gruppen zu Niederlassungszwecken in die Türkei und wird unter der Bedingung aufgenommen, dass er sich nicht vom Staat ansiedeln lassen möchte.

f) Einwanderung mit Niederlassung: Personen türkischer Abstammung und mit der türkischen Kultur verbunden, die aufgrund besonderer Gesetze aus dem Ausland gebracht und durch die Überlassung von Immobilien gemäß den Bestimmungen dieser Gesetze angesiedelt werden.

g) Individuelle Einwanderung: Menschen türkischer Abstammung, die mit der türkischen Kultur verbunden sind und als Familie in unser Land kommen, um sich dort niederzulassen.

g) Masseneinwanderung: Familien türkischer Abstammung und türkischer Kultur, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den beiden Ländern gemeinsam in unser Land kommen, um sich dort niederzulassen.

Im folgenden Artikel 20 der Verordnung werden die notwendigen Dokumente und Verfahren für den außergewöhnlichen Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft erwähnt, und im 21. Artikel geht es um Einwanderungsverfahren.

ARTIKEL 21 – (1) Staatsbürgerschaftsakten von Personen, die gemäß dem Siedlungsgesetz Nr. 5543 als Einwanderer aufgenommen wurden, werden von der Provinzdirektion für öffentliche Arbeiten und Siedlungen erstellt und an das zuständige Ministerium übermittelt. Die dem Ministerium zur Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft übermittelte Akte der ausländischen Person wird geprüft und dem Ministerrat wird ein Vorschlag für den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch die Person unterbreitet. Durch Beschluss des Ministerrats kann eine Person die türkische Staatsbürgerschaft erwerben.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 37 gelten für ausländische Ehegatten und Kinder, die als Einwanderer nicht die türkische Staatsbürgerschaft erwerben können. (Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in Artikel 37: Folgen des späteren Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft für Ehepartner und Kinder.)

Welchen ausländischen Staatsangehörigen der Status „Einwanderer“ zuerkannt wird, ist im Siedlungsgesetz Nr. 5543 aus dem Jahr 2006 geregelt. Das Niederlassungsgesetz regelt auch die Bedingungen und Verfahren für Einwanderer zum Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft.

Wer wird „türkischer Adliger“ genannt?

In verschiedenen Rechtsvorschriften des türkischen Rechts kommen Begriffe wie „Personen türkischer Abstammung“, „Personen türkischer Abstammung“, „Ausländer türkischer Abstammung“ vor. Allerdings ist der Begriff „türkischer Abstammung“ oder „türkischer Adel“ in der Gesetzgebung nicht definiert und es gibt auch keine klaren Aussagen, anhand derer „türkischer Adel“ bestimmt wird. Aus diesem Grund entscheiden die zuständigen Behörden, wer dazugehört Türkischer Abstammung.

Zwar drückt die Staatsbürgerschaft die rechtliche Bindung zwischen einer Person und einem Staat aus; Konzepte wie Nationalität und Abstammung; Technisch gesehen nicht legal, umfasst Elemente wie Rasse, Religion, Sprache und Kultur; sind soziologische Konzepte. Aus diesem Grund gibt es kein endgültiges Kriterium, das zur Bestimmung des türkischen Adels herangezogen werden kann. „Türkische Abstammung“ ist ein soziologisches Phänomen. Bei der Entscheidung dieses Falles werden viele Faktoren wie der Vor- und Nachname der Person, die Sprache, das Geburtsland, die Wohnregion, wichtige Dokumente und Bevölkerungsdaten herangezogen.

Um vom Gesetz Nr. 2527 profitieren zu können, ist eine türkische Abstammung erforderlich, sie allein reicht jedoch nicht aus. Da die Aufnahme von Einwanderern sowohl politische als auch wirtschaftliche Aspekte hat, müssen die zuständigen Behörden entscheiden, wer als türkischer Adliger gilt. Da es sich bei der türkischen Abstammung um ein soziologisches Phänomen handelt, ist es nicht richtig, zu diesem Thema eine Definition zu geben. In der Doktrin werden mehrere Definitionen für den Begriff des Ausländers türkischer Herkunft gegeben; Allerdings gibt es in diesen Definitionen keine Klarheit darüber, auf welcher Grundlage der Status „von türkischem Adel“ bestimmt wird.

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